
Fördermittel für Unternehmen in der Corona-Krise – Stand Herbst 2020
Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler benötigen Sie durch die Corona-Krise finanzielle Unterstützung. Wir informieren mit diesem Überblick über Ihre Möglichkeiten. Gerne stehen wir Ihnen jederzeit beratend zur Seite.
Die Bundesregierung will mit milliardenschweren Notprogrammen Unternehmen und Jobs vor den Folgen der Covid 19 Maßnahmen schützen. Seit März profitieren betroffene Unternehmen von Hilfspaketen.
Auch im Herbst sind viele Unternehmen auf Hilfen angewiesen. Die Antragsverfahren und Voraussetzungen stellen viele Betroffene vor Herausforderungen und die entsprechenden Anträge und Maßnahmen im Rahmen des Corona-Schutzschildes sollten fachkundig vorbereitet sein.
Nachstehende Ausführungen sollen Ihnen einen ersten Überblick zu den Möglichkeiten bieten, auf Länderspezifische Programme wird, um Übersichtlichkeit zu wahren, nicht eingegangen. Ebenfalls nicht behandelt werden Länderspezifische Programme für bestimmte Branchen, Vereine etc.. Fragestellungen hierzu beantworten wir gern.
Die neuen Hilfen aufgrund Lock Down 2 November 2020 werden sobald diese vorliegen in einem Up date Beitrag nachgeliefert.
beantworten wir gern.
Wenn Sie Unterstützung bei Fragen zu Ihren Förderberechtigung und / oder Antragsverfahren haben kontaktieren Sie uns. Der sogenannte Schutzschild besteht aus verschiedenen Maßnahmen:
- Kredite
- Bürgschaften
- Soforthilfen (Zuschüsse)
- Steuerliche Erleichterungen
- Kurzarbeitergeld
- Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
- Insolvenzantragspflichtaussetzung
1. Kredite
Die Liquiditätshilfen auf Bundesebene werden über die s KfW-Bank unter Einschaltung der Hausbank abgewickelt. Unternehmen beantragen die Hausbank Kredite und Bürgschaften, welche die KfW gegenüber der Hausbank absichert, resp. das Ausfallrisiko übernimmt.
Die KfW-Schnellkredite sind zu 100 Prozent abgesichert. Anderen Kreditmodelle weisen eine KFW Absicherung von 80–90% aus. D.h. das im letzteren Fall die Hausbank das Restrisiko trägt mit der Folge das ein normaler Kreditprozess durchlaufen werden muss, wobei dies auch für die KFW Voll-Bürgschaften gilt, da die KFW eine positive Vor-Corona Lage voraussetzt.
Die Hausbank bleibt Ihr Ansprechpartner.
Aber ein Kredit, bleibt ein Kredit und erhöht Ihre Verbindlichkeiten und kann bei negativer Geschäftslage zu einer Überschuldungssituation führen. Sie erhalten zwar „frisches Geld“ um die kommende Zeit zu überbrücken, im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur „gesunde“ bzw. fortführungswürdige Unternehmen“ Zugang zur KfW-Förderung erhalten.
Fördermöglichkeiten sind durch KfW-Kredite, Bürgschaften der Bürgschaftsbanken sowie KfW-Sonderprogramme gegeben.
| KfW-Schnellkredit | KfW-Unternehmerkredit (mindestens 5 Jahre am Markt aktiv) | ERP-Gründerkredit – Universell - | KfW-Kredit für Wachstum | ||
| Für Was? | Investitionen und laufende Kosten | Investitionen und laufende Kosten | Finanzierung von Gründungen, Nachfolgeregelungen oder Unternehmensfestigungen Wenn Unternehmen > 3 Jahre am Markt aktiv, können alle Unternehmensarten Kredit für Investitionen u. Betriebs-mittel beantragen | KfW-Investitions- und Betriebsmittelkredit, der für größere Vorhaben in den Bereichen Innovation und Digitalisierung gewerblicher Unternehmen vorgesehen ist | |
| Für wen? | Unternehmen > 10 Mitarbeiter, die mindestens seit 1/2019 am Markt sind. | Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler | Existenzgründung, Errichtung von Unternehmen, deren Übernahme oder die Übernahme einer tätigen Beteiligung (auch im Nebenerwerb sowie Nachfolgeregelungen). Festigungsmassnahmen innerhalb der ersten 5 Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit | Wegen der Corona — Situation erweitert die KfW ihr Angebot. Die Beschränkung auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung wird aufgehoben. Der Kredit erstreckt sich temporär auf die allgemeine Unternehmensfinanzierung inkl. Betriebsmittel im Wege der Konsortialfinanzierung und zwar ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich. | |
| Zinsatz | 3% einheitlich, keine Vorfälligkeitsentschädigung, keine Bereitstellungsprovision, entgültiger Zinssatz, Marktorientiert | Tbd | 1–2,12 % p.a | Tbd | |
| Risiko Übernahme | 100% Risikoübernahme durch KFW, keine Risikoprüfung durch Hausbank | Für kleine u. mittlere UN 90 % Risikoübernahme, bei großen UN mit > 250 MA, > 50 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme > 43 Mio. € 80% Risikoübernahme für Betriebsmittel | Große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme Kleine u. mittlere Unternehmen bis zu 90% Risikoübernahme | Risikoübernahme ggü. Hausbank bis zu 70%. Kreditbeantragung über Hausbank | |
| In Welcher Höhe? | max. 25% des Jahresumsatzes 2019 bzw limitiert auf max. 500 T€ für Unternehmensgruppen mit 10–50 MA; max 800 T€ pro Unternehmens-gruppe mit > 50 MA beim antragstellenden UN. | Unternehmen oder Unternehmens-gruppe (im Sinne verbundener Unternehmen) bis zu 100 Mio.€. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf: ‑25% des Jahresumsatz 2019 oder ‑das doppelte der Lohnkosten 2019 oder ‑den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen u. mittleren bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen ‑50% der Gesamtverschuldung des Unternehmens bei Krediten > 25 Mio. € | Unternehmen oder Unternehmens-gruppe (im Sinne verbundener Unternehmen) bis zu 1 Mrd..€. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf: ‑25% des Jahresumsatz 2019 oder ‑das doppelte der Lohnkosten 2019 oder ‑den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen u. mittleren bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen ‑50% der Gesamtverschuldung des Unternehmens bei Krediten > 25 Mio. € | Die bisherige Umsatzgrenze der geförderten Unternehmen wird von 2 Mrd. EUR auf 5 Mrd. EUR erhöht. Für Unternehmen mit mehr als 5 Mrd. EUR Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung | |
| Rückzahlung | 10 Jahre Laufzeit | Tbd | Bis 10 J, 2 Tilgungsfreie Jahre | Tbd | |
| Voraussetzung | Zwingend: dass Unternehmen hat im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt (bzw. seit Sie am Markt aktiv sind, falls der Zeitraum kürzer ist | Das Unternehmen war bis zum 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten. | Unternehmen ist seit 3 Jahren am Markt | Individuel | |
KfW-Sonderprogramm 2020
Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen.
Die KFW übernimmt bis zu 80% des Risikos, jedoch max. 50% der Risiken der Gesamtverschuldung. Damit erhöhen Sie Ihre Chance, eine individuell strukturierte sowie passende Konsortialfinanzierung zu erhalten.
Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf
- 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.
2. Bürgschaften
Eine weitere Unterstützung bei der Liquiditätsbeschaffung sind Bürgschaften resp. Bürgschaftserleichterungen:
- Der Bürgschaftshöchstbetrag bei den Bürgschaftsbanken wird auf 2,5 Millionen Euro von ursprünglich 1,25 Mio. Euro verdoppelt. Der Risikoanteil des Bundes bei den Bürgschaftsbanken wird um 10 Prozent angehoben, dadurch sollen die in der Krise schwer einzuschätzenden Risiken leichter geschultert werden können.
- Die Bürgschaftsbanken können ab sofort Bürgschaftsbeträge bis 250 T€ im Beschleunigten Verfahren, eigenständig innerhalb 3 Tagen entscheiden, um die beschleunigung der Liquiditätsbeschaffung zu unterstützen.
- Die bisherige Beschränkung im Rahmen des Großbürgschaftsprogramms (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen ist aufgehoben, künftig können auch Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen davon profitieren. Der Bund ermöglicht die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80%.
3. Sofort Hilfen resp. Überbrückungshilfen
Ende März d.J. wurden Maßnahmen mit Soforthilfen von bis zu 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der freien Berufe vorgelegt. Diese Soforthilfen waren keine Kredite sondern Zuschüsse und nicht rückzahlbar.
Es wurde wie folgt unterstützt: bis 9000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten, bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten, gekoppelt an bestimmte Bedingungen.
An diese Soforthilfen schlossen sich ebenfalls nicht rückzahlbare Überbrückungshilfen an. Die o.g Zielgruppe konnte für die Monate Juni bis August 2020 Überbrückungshilfen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz beantragen. Die 1. Phase des Überbrückungshilfeprogramms endete am 31. August 2020, letzte Beantragung war bis Anfang Oktober möglich.
- Phase der Überbrückungshilfe für die Fördermonate September bis Dezember 2020. (Anträge für die 2. Phase der Überbrückungshilfe können ab Mitte Oktober gestellt werden)
Der Fokus liegt auf von der Covid 19-Krise besonders betroffenen Unternehmen und Branchen. Es werden bestimmte Fixkosten der Unternehmen zu bestimmten Prozentsätzen, abhängig von der Höhe des Umsatzausfalls erstattet. Hierbei handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Folgende Kriterien sind für die Beantragung zu erfüllen:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
- Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
- Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt
Antrags berechtigt sind alle Unternehmen, die o.g. Kriterien erfüllen und nicht unter nachfolgende Ausschluss Kriterien fallen:
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
- Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz
- Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
- Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden,
- Öffentliche Unternehmen,
- Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen,
- Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz und
- Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb
- Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen
Die Ansprüche auf eine monatliche Fixkostenerstattung richten sich stufenweise nach der Höhe der Umsatzeinbrüche der betroffenen Unternehmen:
- Monatliche Erstattung von 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
- Monatliche Erstattung von 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
- Monatliche Erstattung von 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30%
Beim Umsatzeinbruch wird jeweils der Fördermonat mit dem Vorjahresmonat verglichen.
Welche Fixkosten werden in die Erstattung einbezogen?
- Mieten und Pachten
- Weitere Mietkosten
- Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
- Personalaufwendungen
- Kosten für Auszubildende
- Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen
Zu den in diesen Punkten enthaltenen Kosten sind Definitionen zu beachten. Bei Klärungsbedarf sprechen Sie uns an.
Es werden bis zu 50.000 Euro pro Monat bzw. maximal 200.000 Euro für vier Monate erstattet. Die Förderungsschwelle von max. 9000 Euro bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten bzw. von max. 15.000 Euro bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten entfällt.
4. Steuerliche Hilfen / Erleichterungen
Die Finanzbehörden kommen den Betroffenen mit steuerlichen Erleichterungen entgegen, um hierüber mehr Liquidität zu erreichen.
Steuerzahlungen können gestundet werden. Die Anträge auf Stundung können für bis zum 31. 12. 2020 fällige bzw. fällig werdende Steuern, an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt, gestellt werden, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer. Anträge auf Stundung der Gewerbesteuer müssen dagegen grundsätzlich an die Gemeinden gerichtet werden. Die Stundung der Steuern setzt voraus, dass ihre Einziehung eine erhebliche Härte für den Steuerzahler bedeutet. Die Finanzverwaltung ist jedoch angewiesen keine strengen Anforderungen zu stellen. Steuerabzugsbeträge wie die Lohnsteuer oder die Kapitalertragssteuer können nicht gestundet werden.
Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen ist, kann bis zum 31. 12. 2020 unter erleichterten Bedingungen eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer beantragen. Ist absehbar, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Steuerpflichtige können auch Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung stellen.
Von Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen wegen rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern wird bis zum 31.12.2020 abgesehen. Dies betrifft die von den Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, z. B. die Einkommenssteuer, die Umsatzsteuer und die Körperschaftssteuer. Der Vollstreckungsschuldner muss dem Finanzamt vor der drohenden Vollstreckung mitteilen, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen ist.
5. Kurzarbeitergeld
Die Fördermaßnahme des Bundes besteht darin, Arbeitgebern die Beantragung von Kurzarbeitergeld zu erleichtern.
Folgende vier Voraussetzungen sind für einen erfolgreichen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu erfüllen:
- Es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor, der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist (z.B. eine schlechte Auftragslage) oder durch ein unabwendbares Ereignis zustande gekommen ist. Das Unternehmen ist dadurch nicht mehr in der Lage seine Arbeitnehmer in vollem Umfang zu beschäftigen. Diese Situation ist durch die Coronakrise ohne weiteres gegeben. Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehender Natur sein. Dies ist der Fall, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist. Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein: Der Betrieb hat also zuvor vergeblich versucht, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken. Bisher mussten als Maßnahmen ein vergeblicher Abbau von Arbeitszeitkonten oder eine vergebliche unentgeltliche Urlaubsgewährung ergriffen werden. Dies ist entfallen.
- Es muss mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
- Die Arbeitnehmer, für die die Kurzarbeit angemeldet wird, stehen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Ihnen wurde nicht gekündigt. Ausgeschlossen vom Kurzarbeitergeld sind Minijobber, Auszubildende, Rentner und Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen.
- Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit schriftlich anmelden, dies erfolgt online oder überd en entsprechenden Vordruck. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Diese Zugangsvoraussetzungen wurden wie folgt abgemildert.
Ein erheblicher Arbeitsausfall lag bisher vor, wenn mindestens 1/3 der Beschäftigten eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung Entgeltausfälle von jeweils mehr als 10 Prozent erlitten. Jetzt ist es bereits ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird verzichtet. Die bisherige Regelung nach der in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden müssen, wurde aufgehoben.
Auch Leiharbeitnehmer können in Kurzarbeit gehen und haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Neu ist dass die Bundesagentur für Arbeit anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
Das Kurzarbeitergeld beträgt
- 60 Prozent des fehlenden Nettoentgelts – für Eltern mit Kindern 67 Prozent.
- Ab dem vierten Monat des Kurzarbeitergeldbezuges und bei Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die nur 50 % oder weniger ihrer bisherigen Arbeitszeit arbeiten, erhalten diese ab dem vierten Bezugsmonat 70 % Ihres Nettoentgelts. Bei Haushalten mit Kindern sind es 77 Prozent.
- Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent des entfallenen Nettoentgelts – 87 Prozent für Haushalte mit Kindern.
Diese stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist vorerst bis zum 31. 12. 2020 befristet.
Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, können bis zu 24 Monate lang Kurzarbeitergeld beziehen. Der Bezugszeitraum erstreckt sich längstens bis zum 31. Dezember 2021.
6. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Selbständige Unternehmer erhalten vom Staat einen Entschädigungsanspruch, wenn sie während der Coronakrise Verdienstausfälle erleiden.
Dieser Entschädigungsanspruch besteht nur dann, wenn, gegen den Selbstständigen aufgrund seiner Ansteckungsgefahr ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt oder dieser aufgrund behördlicher Anordnung unter Quarantäne gestellt wurde. Vgl.§ 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Die Entschädigung bemisst sich nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen des Betroffenen im vergangenen Jahr. Nach 6 Wochen wird die Entschädigung allerdings nur noch in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes ausgezahlt, also in Höhe von 70 % des monatlichen Durchschnittseinkommens. Selbstständige können darüber hinaus ihre nicht gedeckten Betriebsausgaben für die Zeit des Verdienstausfalls in angemessenem Umfang ersetzt verlangen. Außerdem werden bei einer Existenzgefährdung, die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet.
Den Antrag auf Entschädigung können Selbstständige bei den zuständigen Landesbehörden stellen, in der Regel bei den Gesundheitsämtern. Der Antrag ist innerhalb von 12 Monaten nach Ende Quarantäne zu stellen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen.
Darüber hinaus könnte sich ein allgemeiner Entschädigungsanspruch für Unternehmen aus § 65 IfSG ergeben. Demnach leistet der Staat eine Entschädigung in Geld, wenn durch behördliche Maßnahmen zur Abwendung der Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus „ein nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird“. Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung wäre dann „das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist“. Auf diesen Entschädigungsanspruch sollte man sich als Unternehmen allerdings nicht verlassen, denn der Gesetzgeber bezieht sich in § 65 IfSG nicht ausdrücklich auf Verdienstausfälle.
7. Insolvenzantragspflichtaussetzung
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie sieht eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen vor, die vor der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stehen. Grundsätzlich muss dieser Antrag innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gestellt werden. Ursprünglich wurde die straf- und haftungsbewehrte Antragspflicht bis zum 30. 9. 2020 ausgesetzt. Nun wurde diese Frist für den Tatbestand der Überschuldung bis zum 31. 12. 2020 verlängert. Die Aussetzung wird allerdings nicht gewährt, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beruht oder wenn die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens nicht mehr beseitigt werden kann. Zugunsten von Unternehmen, die bis zum 31. 12. 2019 noch liquide waren, wird allerdings vermutet, dass eine danach eingetretene Insolvenzreife mit der Coronakrise zusammenhängt und die Zahlungsunfähigkeit noch beseitigt werden kann.
Diese und andere Übergangsregelungen zum Insolvenzrecht sollen die Fortführung von Unternehmen ermöglichen und erleichtern, die infolge der Coronakrise insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Die betroffenen Unternehmen bekommen so die nötige Zeit, um mit den notwendigen Vorkehrungen ihre Insolvenzreife abzuwenden.
Im Kontext, von gewährten Krediten, Stundungen etc., ist das Thema der Insolvenzantragspflicht kritisch zu prüfen, um Haftungstatbestände zu vermeiden, aber auch um das Unternehmen mittel- und langfristig abzusichern. Auch der vermutlich für Anfang 2021 wirksam werdende Gesetzentwurf zum neuen Restrukturierungsrecht enthält einige Haftungsverschärfende Tatbestände und ebenfalls neue Pflichten für die Gesellschaftsorgane.
Wir Stehen Ihnen wie immer für eine kostenloses Erstgespräch zu allen Themen gern telefonisch oder per Videokonferenz zur Verfügung.
Dieser Beitrag wurde mit Sorgfalt erstellt. Jede Haftung (insbesondere für die Richtigkeit der Angaben) ist jedoch ausgeschlossen. (Stand 1.10.2020)
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Jörg Traumann, MBA, Hochschulzertifikat Sanierungs- und Insolvenzrecht
Verfügt über 30 Jahre Erfahrung in der Führung, Sanierung und Restrukturierung von Konzern – und Mittelstandsunternehmen im In- und Ausland.
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