
Bundesregierung führt neue Pflichten für die Unternehmensleitung ein
Bundesregierung führt neue Pflichten für die Unternehmensleitung ein
Von der Öffentlichkeit wenig bemerkt, trat am 1. Januar 2021das neuen Sanierungs- und Insolvenzrecht (SanInsFoG) in Kraft. Darin hat der Gesetzgeber rechtsformübergreifend die Implementierung eines Krisenfrüherkennungs- und Bewältigungssystems zur Pflicht gemacht.
Diese Pflicht betrifft Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen, wie z.Bsp. GmbH, AG, GmbH & Co KG u.a.. Eine ausdrückliche Vorgabe besteht nicht für nicht haftungsbeschränkte Unternehmen.
In § 1 StaRUG sind die allgemeinen Mindestanforderungen zu Krisenfrüherkennungs- und Reaktionspflichten enthalten. Darüber hinaus bestehen weitergehende spezialgesetzliche Regelungen, die bisher nur Ausstrahlungswirkung hatten über § 91 Abs.2 AktG, § 92 Abs. 1 und § 93 Abs. 2 AktG, § 25 a Abs. 1 Satz 3 KWG, § 49 Abs. 2 u.3 GmbHG sowie § 15a ff. InsO.
Der Umfang des Krisenfrüherkennungssystems ist abhängig von der Branche, Größe, Struktur und Rechtsform des Unternehmens. Die Begründung des Gesetzes stellt klar, das überschaubare Verhältnisse bei kleinen Unternehmen nicht zu einer Überforderung des Unternehmens führen sollen.
Was bedeutet das nun für die Geschäftsleitung?
- Hat die Unternehmensleitung kein System zu Krisenfrüherkennung implementiert, kann es allein schon aufgrund dieser Tatsache zur Haftung kommen.
- Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, Entwicklungen, welche für die Tätigkeit des Unternehmens relevant sind und von denen bestandsgefährendes Potential ausgehen kann, laufend zu überwachen.
- Die Unternehmensorganisation muss in der Lage sein, die erforderliche Übersicht zur leistungswirtschaftlichen und finanziellen Situation über mindestens 24 Monate laufend bereitstellen, sodass die Unternehmensleitung ihre Pflichten erfüllen kann.
- Es ist ein Krisenfrüherkennungssystem einzurichten entweder nach Separations- und/oder Integrationskonzept. Eindeutige Zuständigkeiten, Berichtswesen und hinreichende Dokumentation müssen die Geschäftsleitung in die Lage versetzen rechtzeitig geeignete Gegenmassen zu einer sich abzeichnenden Krise zu ergreifen.
- Dieses System sollte auch in der Lage sein, Handlungen im Rahmen der Business Judgement Rule zu dokumentieren.
- Bei jedem Anzeichen einer Krise ist den Überwachungsorganen (Gesellschafterversammlung, Beirat oder Aufsichtsrat) unverzüglich Bericht zu erstatten.
- In der Krise wahrt der Sanierungsgeschäftsführer die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger. Die Krise beginnt mit dem Erkennen von Krisenanzeichen.
Die Änderungen in der Haftung der Unternehmensleitung, die sich aus § 1 StaRUG und den entsprechend Änderungen in der InsO ergeben, scheinen nur bei flüchtigen Überlesen nicht folgenschwer. Bei sorgfältiger Lektüre werden die Auswirkungen deutlich. Erhebliche Vermögensschäden können die Folge eines zu nachlässigen Umgangs mit diesem Thema sein. Auch eine Überprüfung der D&O Versicherung kann nicht schaden. Es ist dringend angeraten — gerade im derzeitigen Kontext — sich Gedanken zur Anpassung evtl. vorhandener oder zur Einführung solch eines Krisenfrüherkennungssystems zu machen.
Sinnvolle Maßnahmen zur Einführung eines Krisenfrüherkennungssystems
- Bestandsaufnahme, Bewertung sowie Maßnahmen (abwälzen, versichern, vermeiden oder akzeptieren) zu potenziellen Risiken.
- Einführung Methodik zur Risikoaufnahme,-bewertung und ‑steuerung
- Definition eines kennzahlenbasierten Früherkennungssystem, einschließlich Reporting (leistungswirtschaftlich und finanziell) angepasst an das Unternehmen.
- Definition, Aufbau und Implementierung von rollierenden Planungsprozessen sowie entsprechender Liquiditätsplanung, die den Anforderung nach § 18 Abs2 InsO n.F. entspricht.
- Aufbau einer Szenario basierten Unternehmensplanung zur Simulation von Auswirkungen unterschiedlicher Annahmen.
Gern unterstützen wir Sie bei der Einführung eines solchen Systems — insbesondere auch angepasst auf KMU -. Sprechen Sie uns an und nutzen Sie unser Wissen.
Darüber hinaus bei Anzeichen von das Unternehmens gefährdenden Entwicklungen, sind wir bei
- der Entwicklung und Umsetzung von Liquidität generierenden sowie strukturellen auf Ertragssteigerung ausgerichteten Maßnahmen
- der Entwicklung und Umsetzung von strategischen Maßnahmen (Geschäftsmodell und Ertrag)
- sowie allen notwendigen weiteren Maßnahmen wie der Erstellung von Gutachten (z.Bsp, IDW S6) und der aktiven Umsetzung an Ihrer Seite.
Dieser Beitrag wurde mit Sorgfalt erstellt. Jede Haftung (insbesondere für die Richtigkeit der Angaben) ist jedoch ausgeschlossen. (Stand 27.01.2021)
Traumann Consulting – Unternehmenszukunft erfolgreich gestalten -

Jörg Traumann, MBA, Hochschulzertifikat Sanierungs- und Insolvenzrecht
Verfügt über 30 Jahre Erfahrung in der Führung, Sanierung und Restrukturierung von Konzern – und Mittelstandsunternehmen im In- und Ausland.
Wir sind spezialisiert auf M&A und Sondersituationen, wie Sanierungsberatung, Verfahrensbegleitung und Restrukturierungsmanagement und bewerten Unternehmen in unterschiedlichsten Situationen.
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