
Inhalt
1. Wer kann den Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen (SRR) nutzen?
2. Welches sind die Kriterien für die Inanspruchnahme des SRR?
3. Was bedeutet nicht öffentliche Restrukturierung?
4. Welche Anforderungen bestehen für die Beantragung des SRR?
5. Welche Maßnahmen kann ich mit dem SRR durchführen, welche nicht?
6. Was bedeutet der SRR für die Geschäftsführung?
7. Benötige ich einen Restrukturierungbeauftragten?
8. Was bedeutet Sanierungsmoderation?
Das neue Restrukturierungsrecht – 10 Fragen – 10 Antworten
Der Entwurf zur Reform des Restrukturierungsrechts (SanInsFoG), die Auswirkungen auf Unternehmen.
Mit diesem Gesetzesentwurf wird ein Rahmen für die nicht öffentliche Restrukturierung von Unternehmen geschaffen.
Das Gesetz ordnet sich zwischen der freien Sanierung / Restrukturierung und der eigenverwalteten Insolvenz ein.
Für finanzielle und leistungswirtschaftliche Krisen können mit Hilfe des SRR (Sanierung und Restrukturierungsrahmen) Lösungen mit einem modularen Verfahren realisiert werden. Es kann in Eigenverwaltung eine Restrukturierung beschränkt auf einzelne Gläubiger oder die Gesamtheit durchgeführt werden und dies auf Basis von Mehrheitsentscheidungen.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfs (voraussichtlich zum 1.1.2020) erhalten auch kleinere Unternehmen wirksame Instrumente, die — bei rechtzeitiger Inanspruchnahme- eine Fortführung ermöglichen; statt wie bisher oft geschehen, direkt in die insolvenzrechtliche Abwicklung zu gehen.
Im Gegenzug wird die Haftung der Organe der Gesellschaft erweitert.
Nachstehend ein erster vereinfachter Überblick:
1. Wer kann den Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen (SRR) nutzen?
Der SRR steht juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.Bsp. GmbH&Co.KG) zur Verfügung. Darüber hinaus natürlichen Personen, für Ihre unternehmerische Tätigkeit. Ausgenommen vom SRR sind Unternehmen der Finanzbranche nach § 1 Abs. 19 KwG.
2. Welches sind die Kriterien für die Inanspruchnahme des SRR?
Eintrittsvoraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit. Ausschluss Kriterium ist das Vorliegen einer Überschuldung nach § 19 InsO in Verbindung mit negativer Fortbestehensprognose.
Betrachtungsperiode der drohenden Zahlungsunfähigkeit sind 24 Monate, während der Betrachtungsrahmen der Überschuldung 12 Monate ist. Diese 12 Monate werden unter bestimmten Voraussetzungen auf 4 Monate bei Pandemiebedingter Krise (COVID 19 Insolvenzaussetzungsgesetz) verkürzt.
Die Restrukturierungsplanung ist Grundlage der Fortbestehensprognose soweit mit dem Restrukturierungsplan gerechtfertigte Aussicht auf den Fortbestand des Unternehmens und Zustimmung der betroffenen Gläubiger besteht.
3. Was bedeutet nicht öffentliche Restrukturierung?
Es erfolgt keine Bekanntmachung der Restrukturierung durch das Gericht oder andere öffentliche Stellen!
Ausnahme, das Unternehmen wünscht dies ausdrücklich. D.h. die Restrukturierungsinformation bleibt auf das Unternehmen und nur die betroffenen Gläubiger beschränkt. Gläubiger deren Forderungen nicht restrukturiert werden, erhalten keine Information.
4. Welche Anforderungen bestehen für die Beantragung des SRR?
Grundvoraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit. Darüber hinaus müssen bei Beantragung bei Gericht zumindest ein Restrukturierungsplanentwurf und der Verhandlungsstand mit den Gläubigern beigefügt werden. Der Restrukturierungsplan ist zeitnah auch mit einem 6 Monats Finanz-/Liquiditätsplan zu vervollständigen und baut auf den bekannten Strukturen des IDW S 2 ‑mit darstellendem und gestaltendem Teil- auf.
5. Welche Maßnahmen kann ich mit dem SRR durchführen, welche nicht?
Das Maßnahmenpaket des SRR – hier wird von Instrumenten gesprochen — ist flexible. Die einzelnen Instrumente können wahlweise, unabhängig voneinander, auch auf einzelne Gläubigerbeschränkt, in Anspruch genommen werden:
- Gerichtliche Vorprüfung, z.Bsp. um Fragestellung für eine Planbestätigung abzuklären
- Vollstreckungssperren, z.Bsp. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, auch die Geltendmachung von Aus- und Absonderungsrechten können ausgeschlossen werden
- Vertragsbeendigungen, z.Bsp. Verträge die nach § 103 und 109 der InsO kündbar sind.
- Gerichtliche Abstimmung über den Restrukturierungsplan, hierüber kann das Abstimmungsergebnis sicherer gestaltet werden
- Gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans, hierüber genießt das Restrukturierungsvorhaben umfassenden Anfechtungsschutz
Der Gestaltung durch den SRR sind nicht zugänglich:
- Forderungen aus Arbeitsverhältnissen einschließlich der Rechte aus Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung
- Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen
- Geldstrafen und diesen nach § 39 InsO gleichgestellten Forderungen
- Bei natürlichen Personen gilt dies für Forderungen, die nicht mit der unternehmerischen Tätigkeit in Zusammenhang stehen
6. Was bedeutet der SRR für die Geschäftsführung?
Ziel des SRR ist eine Verbesserung der Eigenverwaltung. Beim SRR gibt es keinen Sachwalter oder Insolvenzverwalter. Der SRR geht von einem eigenverwalteten Verfahren, welches durch die Organe der Gesellschaft durchgeführt wird, aus. Der Restrukturierungsbeauftragte und / oder der Sanierungsmoderator sind ausdrücklich fakultativ, bis auf bestimmte Situationen.
7. Benötige ich einen Restrukturierungbeauftragten?
Nein, wie schon gesagt, soll die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten die Ausnahme sein. Nur in den nachfolgenden Fällen
- Beantragte Vertragsbeendigungen
- Vollstreckungssperre ggü. Gläubigern
- Eingriff in Gläubigerrechte bei gruppeninternen Drittsicherheiten, sowie Eingriff in Rechte von mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen und Konsumenten
- Bei Beantragung einer Planüberwachung
- Wenn das Verhalten von Gläubigern das Restrukturierungsziel gefährden könnte
- Bei Zweifeln des Gerichts über das Bestehen der Anordnungsvoraussetzungen der genannten Instrumente
ist die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten notwendig.
Unternehmen, wie auch Gläubiger können auf die Auswahl des Restrukturierungsbeauftragten Einfluss nehmen. Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter Aufsicht des Gerichts und soll unparteiisch die Interessen aller Beteiligten wahrnehmen. Der Restrukturierungsbeauftragte soll eine sanierungserfahrene und geschäftskundige natürliche Person sein, ausdrücklich nicht beschränkt auf Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte. Gleiches gilt für den Moderator/in. Seine wesentlichen Aufgaben sind u.a.:
- Feststellung von Aufhebungsgründen
- Prüfung der wirtschaftlichen Lage, auf Anordnung, Verwaltung der eingehenden Gelder
- Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen der Instrumente
- Stellungnahme zum Restrukturierungsplan
- Prüfung der Voraussetzungen für Vertragsbeendigungen
- Auf Anordnung Förderung der Verhandlung mit allen Stakeholdern in der Restrukturierungssache
Der Restrukturierungsbeauftragte wird auf Basis angemessener Stundensätze bezahlt.
8. Was bedeutet Sanierungsmoderation?
Die gerichtlich bestellte Sanierungsmoderation ist ein eigenständiger und/oder integraler Bestandteil einer Restrukturierung. Die Moderation kann in einen Restrukturierungsrahmen überführt werden. Zielsetzung ist mit der Sanierungsmoderation kleinen und mittleren Unternehmen, adäquate Unterstützung zu bieten. Diese Unternehmen können oft aus eigenem Erfahrungskontext heraus eine freie Sanierung nicht leisten. Es besteht häufig das Bedürfnis nach einer neutralen Vermittlung.
Voraussetzung für die Sanierungsmoderation ist keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit und ‑falls es sich um einen haftungsbeschränkten Rechtsträger handelt- keine offensichtliche Überschuldung. Dem Antrag ist als Mindestinformation beizufügen:
- Gegenstand des Unternehmens
- Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten
- Gläubiger- und Vermögensverzeichnis
9. Wie sicher sind die Ergebnisse der Sanierungsmoderation und / oder des Restrukturierungsplans?
Der Sanierungsvergleich ist, solange das Verfahren regelkonform durchgeführt wurde, nicht mehr anfechtbar. Gleiches gilt bei gerichtlicher Bestätigung des Restrukturierungsplans, dieser ist vollstreckbar und nicht mehr anfechtbar.
10. Wie ist die Haftungserweiterung zu verstehen?
Der Entwurf geht davon aus, dass die Geschäftsführung laufend die Parameter überwacht, die eine Unternehmens Gefährdung darstellen können. Hierzu zählt insbesondere eine drohende Zahlungsunfähigkeit.
Sobald eine solche Gefährdung erkennbar wird, sind zum einen die Überwachungsorgane der Gesellschaft umgehend zu unterrichten und zum anderen daraufhin zu wirken, das die Organe entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen.
Sobald von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, hat die Geschäftsleitung die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren. Die Mitglieder der Überwachungsorgane haben darüber zu wachen, dass die Geschäftsleitung dieser Pflicht nachkommen. Beschlüsse oder Weisungen der Überwachungsorgane sind unbeachtlich, sofern Sie gegen die Wahrung der Gläubigerinteressen verstoßen.
Die Organe der Gesellschaft sind bei Verstoß den Gläubigern schadensersatzpflichtig.
Diese neue Regelung erweitert die bisherigen Haftungstatbestände, wie z.Bsp. nach § 64 GmbHG beträchtlich, auch vor dem Hintergrund eines Prognosezeitraums von 24 Monaten.
Fazit
Der Gesetzentwurf ist aus Praktiker Sicht als gelungen zu beurteilen. Die Unternehmen erhalten damit strukturierte Instrumente an die Hand eine Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens, diskret und ohne die bisher immer gefürchtete Öffentlichkeit, durchzuführen.
Der Moderationsansatz bietet sinnvolle und schon lange benötigte Instrumente, besonders für kleinere Unternehmen, eine effiziente Restrukturierung zu gestalten. Damit wird es aus meiner Sicht kleineren Unternehmen ermöglicht sich neu aufzustellen, ihr Geschäftsmodel anzupassen und die Zukunft erfolgreicher zu gestalten.
Voraussetzung — dass dies Gesetz zu dem gewünschten Erfolg führt- ist das sich die Unternehmensorgane frühzeitig mit Gefährdungen auseinandersetzen und entsprechende Frühwarnsysteme aufbauen.
Das Gesetz bietet dafür mit der Haftungserweiterung ein Incentive. Es bleibt abzuwarten, ob und welche Änderungen noch an diesem Entwurf bis zum Inkrafttreten, Ziel ist der 1.1.2020, vorgenommen werden.
Dieser Beitrag wurde mit Sorgfalt erstellt. Jede Haftung (insbesondere für die Richtigkeit der Angaben) ist jedoch ausgeschlossen. (Stand 1.10.2020)
Traumann Consulting – Unternehmenszukunft erfolgreich gestalten -

Jörg Traumann, MBA, Hochschulzertifikat Sanierungs- und Insolvenzrecht
Verfügt über 30 Jahre Erfahrung in der Führung, Sanierung und Restrukturierung von Konzern – und Mittelstandsunternehmen im In- und Ausland.
Wir sind spezialisiert auf M&A und Sondersituationen, wie Sanierungsberatung, Verfahrensbegleitung und Restrukturierungsmanagement und bewerten Unternehmen in unterschiedlichsten Situationen.
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